Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird mit einer Abnahmemessung und später mit periodischen Messungen überprüft (Art. 13 LRV). Die Beschwerdegegnerschaft ist gemäss den verbindlich erklärten Auflagen des AUE verpflichtet, die Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen auszustatten. Sollten die Messungen ergeben, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen überschritten werden, müsste die Heizung nachgerüstet oder es müssten andere Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes getroffen werden.32 Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerschaft die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mit «Bubentrickli» umgehen könnte.