g) Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungsanlagen richten sich nach Art. 522 Anhang 3 LRV. Die aus der Holzheizung resultierende Feinstaubbelastung ist bei diesen Vorschriften einbezogen; sie sehen dafür Grenzwerte vor. Neue stationäre Feuerungsanlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie diese Begrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Eine Abluftreinigungsanlage muss also eingebaut werden, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nötig ist. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird mit einer Abnahmemessung und später mit periodischen Messungen überprüft (Art.