Der Beschwerdeführer bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2022 die richtige Berechnung der Kaminhöhe. Zur Begründung führt er an, es lägen ein stufenartiges Gelände, Waldränder und hohe angrenzende Bebauungen vor, die in die Berechnung hätten einfliessen müssen. Diese Angaben seien in der Studie der Universität Bern vorhanden.