Die Fläche innerhalb eines Kreises um die Kaminmündung gilt als Einwirkungsbereich (Ziffer 6 der Kamin-Empfehlungen), nach welchem sich das Immissionsniveau nach Ziffer 4.2 Abs. 1 Bst. c der Kamin-Empfehlungen bestimmt. Das AUE hält in seinem Fachbericht dazu fest, im Einwirkungsbereich der Abgase befänden sich ausser dem Anlagegebäude keine weiteren Gebäude, die in die Beurteilung einbezogen werden müssten. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 erklärt das AUE, es gehe vorliegend von einer Standardsituation aus, da keine bedeutenden Hindernisse im Umfeld der Kamine bekannt seien, die in die Betrachtung einbezogen werden müssten.