Die Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach» (Kamin-Empfehlungen, 2018)28 des BAFU konkretisiert die bundesrechtlichen Vorgaben zur Emissionsableitung durch Kamine zwecks Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis. Im Kanton Bern sind diese Empfehlungen verbindlich (Art. 89 Abs. 3 BauV29). Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 4. November 2021 Auflagen zur Höhe der Kamine für die geplante Heizung formuliert. Eine weitere Auflage des AUE betraf die Ausrüstung der Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen, damit die Einhaltung