Der Bundesrat hat diese Vorschriften in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)26 konkretisiert. Danach müssen luftverunreinigende Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden, so dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten die ergänzenden oder abweichenden Anforderungen nach Anhang 3 LRV (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b LRV). Diese unterscheiden nach verschiedenen Brennstoffen und sehen für Holzfeuerungen spezifische Emissionsgrenzwerte