Damit wurde weder in der Entscheidbegründung selber noch in dem mittels Verweis zur Begründung herangezogenen Fachbericht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Problematik der Inversionslage eingegangen. Den gesetzlichen Anforderungen an eine Entscheidbegründung wurde damit nicht Genüge getan. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt.