Der Feinstaubausstoss der Pelletheizung müsse quantifiziert und die Einhaltung der Vorschriften zur Luftreinhaltung müssten gestützt auf die entsprechenden Werte beurteilt werden. Der Feinstaubausstoss einer Holzpelletheizung sei im Vergleich zur bisherigen Ölheizung viel höher und mache die mit dem Wärmeverbund erreichte Feinstaubreduktion zunichte. Diesem Umstand müsse jedenfalls im 14 Vgl. Art. 50 GBR und Art. 36 Abs. 2 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Oktober 1996 15 Art. 57 Abs. 1 BauG 16 https://www.wohlen-be.ch/de/verwaltung/dokumente/dokumente/Energierichtplan.pdf; gemäss den Angaben im