Die Vorschriften des Gemeindebaureglements der Gemeinde Wohlen verbieten Anlagen zur Holzenergienutzung nicht generell, sondern sehen bloss die erwähnte Untersagungsmöglichkeit bei Einzelfeuerungsanlagen vor. Da diese hier nicht anwendbar ist, kommt auch die Ermessensausübung durch den Gemeinderat bei Entscheidungen nach Art. 21 Abs. 3 GBR nicht zum Tragen. Die geplante Heizanlage mit Holzenergienutzung ist somit zulässig, sofern die weiteren im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Luftreinhaltung, eingehalten sind. 3. Luftreinhaltung