Der Energierichtplan ist zwar gemäss der Erläuterung in der Marginalie zu Art. 21 GBR für Planungen und die Erteilung von Baubewilligungen «wegleitend». Der Energierichtplan ist für die Behörden verbindlich,15 kann aber privaten Bauherrschaften im Baubewilligungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Eine Festlegung im Energierichtplan,16 wonach im fraglichen Gebiet die Holzenergienutzung nicht empfohlen wird, ist daher im Baubewilligungsverfahren nur zu beachten, soweit sie in die baurechtlichen Vorschriften übernommen worden ist oder im Rahmen eines Ermessensspielraums oder einer umfassenden Interessenabwägung zu beachten ist.17