Vorliegend erübrigt sich daher ein Kostenvergleich mit einem Anschluss an den Wärmeverbund. Es ist an der Bauherrschaft, unter mehreren Projektvarianten die von ihr bevorzugte auszuwählen und der Baubewilligungsbehörde zu unterbreiten. Hält ein Baugesuch die im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ein und respektiert es die öffentliche Ordnung und die Planung, so darf der Bauherrschaft die Bewilligung nicht vorenthalten werden, denn damit würde ihr verfassungsrechtlich garantiertes Eigentumsrecht verletzt. Dies gilt auch, wenn der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde amtet;14 sind die Voraussetzungen nach Art. 2 BauG erfüllt, muss er die Baubewilligung erteilen.