c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (insbesondere den Umweltschutzvorschriften) entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Nicht verlangt wird, dass das Bauvorhaben die – bspw. in finanzieller Hinsicht – sinnvollste Lösung darstellt. Vorliegend erübrigt sich daher ein Kostenvergleich mit einem Anschluss an den Wärmeverbund.