Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht substantiiert, dass der Gemeinderat andere Vorhaben mit vergleichbaren Gruppenheizungen untersagt habe. Private Entscheidungen anderer Grundeigentümerschaften, die aufgrund der vom Gemeinderat kommunizierten Empfehlung eine andere Heizungsart als Holzpellets wählten, haben keine präjudizielle Wirkung für den streitigen Bauentscheid. Mangels Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 GBR kann offen bleiben, nach welchen Kriterien ein Untersagungsentscheid des Gemeinderates nach Art. 21 Abs. 3 GBR gefällt werden müsste. Ob und inwieweit die kommunizierte Energiestrategie, der Energierichtplan und Petitionen aus der