b) Die geplante Heizanlage dient der Beheizung einer Vielzahl von Wohneinheiten in mehreren Gebäuden. Daher überzeugt die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich hier nicht um eine Einzelfeuerungsanlage im Sinn von Art. 21 Abs. 3 GBR handelt. Andere Heizungsarten als Einzelfeuerungsanlagen kann der Gemeinderat nach dieser Bestimmung nicht untersagen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht substantiiert, dass der Gemeinderat andere Vorhaben mit vergleichbaren Gruppenheizungen untersagt habe.