a) Art. 21 Abs. 3 GBR13 sieht vor, dass der Gemeinderat die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen kann, wenn ein Zusammenschluss mit einer Gruppenheizung, die mit erneuerbarer Energie, Abwärme oder als Blockheizkraftwerk betrieben wird, sinnvoll ist. Die Gemeinde hält im angefochtenen Entscheid fest, Art. 21 Abs. 3 GBR sei auf das hier streitige Bauvorhaben nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer erachtet dies bzw. die Erteilung der Baubewilligung für das streitige Projekt als willkürlich.