Gemäss letzterer Bestimmung kann bei notwendiger Streitgenossenschaft ein Streitgenosse Prozesshandlungen mit Wirkung auch für säumige Streitgenossen rechtzeitig vornehmen, abgesehen vom Ergreifen von Rechtsmitteln. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft beruft sich zudem auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (BVR 2019 S. 264 E. 1.2 f.), wonach eine Befugnis zur Beteiligung am Verfahren auch bei einzelnen Mitgliedern einer notwendigen Streitgenossenschaft bestehen kann, wenn eine hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand bejaht werden kann.