e) Die Beschwerdegegnerschaft wird durch einen Anwalt vertreten. Dieser hat mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 eine Vollmacht der Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft (H.________AG) sowie unter sinngemässer Berufung auf Art. 70 Abs. 2 ZPO eine Vollmacht der Beschwerdegegnerin 44 eingereicht. Gemäss letzterer Bestimmung kann bei notwendiger Streitgenossenschaft ein Streitgenosse Prozesshandlungen mit Wirkung auch für säumige Streitgenossen rechtzeitig vornehmen, abgesehen vom Ergreifen von Rechtsmitteln.