Auf Ersuchen des Rechtsamtes der BVD hat die Beschwerdegegnerschaft die Namen und Adressen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einschliesslich der an Miteigentumsanteilen berechtigten Erbengemeinschaften und einfachen Gesellschaften bekannt gegeben. Zum Zweck der Übersichtlichkeit hat das Rechtsamt im Rubrum der verfahrensleitenden Verfügungen vermerkt, an welchen dominierenden Grundstücken die jeweiligen Parteien Eigentumsrechte haben. Auch im Rubrum des vorliegenden Entscheids wird dies so gehandhabt.