d) Bei den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern handelt es sich um die Miteigentümerschaft der Bauparzelle. Sie treten als Bauherren-Gemeinschaft auf. Ein Teil der Miteigentumsanteile gehört Erbengemeinschaften oder einfachen Gesellschaften. Weder die Miteigentümergemeinschaft noch die an ihr beteiligten Erbengemeinschaften oder einfachen Gesellschaften sind prozessfähig. Die Prozessfähigkeit kommt vielmehr ihren einzelnen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) zu. Sie bilden als Gegenparteien im Baubeschwerdeverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 13 VRPG9 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 ZPO10).