Vorliegend macht der Beschwerdeführer allerdings eine Gehörsverletzung geltend. Eine solche führt im Grundsatz zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz, sofern sie nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Zudem wird bei fehlendem reformatorischem Begehren – insbesondere bei Laieneingaben – auf die Begründung zurückgegriffen.7 Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was in der Sache anbegehrt wird.8 Der 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c