c) Die Beschwerdegegnerschaft verlangt ferner ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines reformatorischen Antrags. Bei der Beschwerde an die BVD handelt es sich um ein sogenannt reformatorisches Rechtsmittel, da die BVD in der Sache entscheiden kann (Art. 40 Abs. 3 BauG). Entsprechend muss das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden, d.h. der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen.6