35c Abs. 3 BauG anerkannt. Die von der Beschwerdegegnerschaft dagegen angeführten Argumente überzeugen nicht. Entgegen ihrer Ansicht wird nicht verlangt, dass die Statuten ein konkretes Anliegen formulieren. Es ist ausreichend, wenn der in den Statuten formulierte Vereinszweck mit Anliegen der Baugesetzgebung (im weiten Sinne, inkl. Umweltschutzgesetzgebung) befasst ist und das mit einer Einsprache bzw. Beschwerde verfolgte Ziel zwanglos umfasst.4 Dies ist hier der Fall; umweltrechtliche Belange bzw. der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor unzulässigen Immissionen können dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität zugeordnet werden.