Der Beschwerdeführer hat vor erster Instanz Einsprache geführt. Er ist als Verein organisiert und verfolgt gemäss den seit 29. April 2010 in Kraft stehenden Statuten gemeinnützige Zwecke. Insbesondere unterstützt er Bestrebungen, die der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität dienen (Statuten Art. 2 Bst. b), und vertritt diesbezüglich die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von K.________ im Rahmen der Gemeindebauordnung und des kantonalen Baugesetzes (Statuten Art. 2 Bst. d). Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 35a Abs. 1 und Art. 35c Abs. 3 BauG anerkannt.