Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/86 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. November 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer und Eigentümergemeinschaft A.________, bestehend aus: Herrn B.________ Beschwerdegegner 1 und 77 weiteren Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 27. April 2022 (Baugesuch Nr. 67/21; Holzpellets-Heizung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner sind Miteigentümer der Anmerkungsparzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. G.________, auf der sich die Heizzentrale für die von ihnen bewohnten Gebäude befindet.1 Die von der Beschwerdegegnerschaft mandatierte Liegenschaftsverwaltung reichte in deren Namen am 27. August 2021 bei der Gemeinde Wohlen bei Bern ein Baugesuch ein für die Umstellung von einer Ölheizung auf eine kombinierte Wärmeerzeugung mit Holzpellets und einer Spitzenabdeckung mit Öl. Dafür soll im unterirdischen Tankraum auf der Parzelle Nr. G.________ einer von zwei Öltanks demontiert und in ein Pelletlager umgewandelt werden. Die Parzelle liegt 1 Vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 1/15 BVD 110/2022/86 in der Bestandeszone. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 27. April 2022 erteilte die Gemeinde Wohlen bei Bern die Baubewilligung mit Auflagen betreffend Lärm, Brandschutz und Luftreinhaltung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 27. April 2022 und die Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur Ergänzung der Abklärungen und sinngemäss zur neuen Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, dass ungenügende Abklärungen im Hinblick auf die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften getroffen worden seien. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, bat die Beschwerdegegnerschaft um Bekanntgabe der Namen und Adressen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A.________. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft listete in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A.________ auf. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft werden durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Wohlen bei Bern beantragt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das zur Stellungnahme eingeladene Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, äusserte sich mit Eingabe vom 21. Juni 2022 zur Beschwerde. Es hält mit zusätzlichen Erläuterungen an seinem Fachbericht vom 4. November 2021 fest. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des AUE und den weiteren Eingaben zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. August 2022. Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2022 eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde Wohlen bei Bern verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das Rechtsamt gab den Beteiligten mit Verfügung vom 9. September 2022 Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Beide Parteien halten an ihren Anträgen fest. 4. Auf die Stellungnahme des AUE und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/15 BVD 110/2022/86 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat vor erster Instanz Einsprache geführt. Er ist als Verein organisiert und verfolgt gemäss den seit 29. April 2010 in Kraft stehenden Statuten gemeinnützige Zwecke. Insbesondere unterstützt er Bestrebungen, die der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität dienen (Statuten Art. 2 Bst. b), und vertritt diesbezüglich die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von K.________ im Rahmen der Gemeindebauordnung und des kantonalen Baugesetzes (Statuten Art. 2 Bst. d). Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 35a Abs. 1 und Art. 35c Abs. 3 BauG anerkannt. Die von der Beschwerdegegnerschaft dagegen angeführten Argumente überzeugen nicht. Entgegen ihrer Ansicht wird nicht verlangt, dass die Statuten ein konkretes Anliegen formulieren. Es ist ausreichend, wenn der in den Statuten formulierte Vereinszweck mit Anliegen der Baugesetzgebung (im weiten Sinne, inkl. Umweltschutzgesetzgebung) befasst ist und das mit einer Einsprache bzw. Beschwerde verfolgte Ziel zwanglos umfasst.4 Dies ist hier der Fall; umweltrechtliche Belange bzw. der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor unzulässigen Immissionen können dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Lebensqualität zugeordnet werden. Die Einsprachebefugnis von Organisationen, die sich der Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen widmen, soll diesen zur wirksamen Verfolgung dieser ideellen Ziele dienen und die Unterstützung der Baubewilligungsbehörden mit den Fachkenntnissen dieser Organisationen ermöglichen.5 Angesichts dieser vom Gesetzgeber beabsichtigten Einflussmöglichkeit der Organisationen geht der Vorwurf der Beschwerdegegnerschaft fehl, dass dem Beschwerdeführer mit Bejahung der Einsprachelegitimation die Stellung einer Para- Baubewilligungsbehörde zuerkannt werde. Ob und wie sich der fachliche Input einer einsprachelegitimierten Organisation im Einzelfall auf die Beurteilung auswirkt, ist keine Frage der Legitimation. Vielmehr ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, ob ihre Vorbringen inhaltlich überzeugen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerdegegnerschaft verlangt ferner ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines reformatorischen Antrags. Bei der Beschwerde an die BVD handelt es sich um ein sogenannt reformatorisches Rechtsmittel, da die BVD in der Sache entscheiden kann (Art. 40 Abs. 3 BauG). Entsprechend muss das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden, d.h. der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen.6 Vorliegend macht der Beschwerdeführer allerdings eine Gehörsverletzung geltend. Eine solche führt im Grundsatz zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz, sofern sie nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Zudem wird bei fehlendem reformatorischem Begehren – insbesondere bei Laieneingaben – auf die Begründung zurückgegriffen.7 Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was in der Sache anbegehrt wird.8 Der 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 24; BVR 1997 S. 97 E. 4b 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 23 6 BGE 133 III 489 E. 3.1 7 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 6 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18; BGE 136 V 131 E. 1.2 3/15 BVD 110/2022/86 Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung vor, dass die angefochtene Baubewilligung bei richtiger Würdigung der von ihm vorgebrachten Argumente nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch wenn er gemäss dem geäusserten Rechtsbegehren die Neubeurteilung durch die Vorinstanz verlangt, strebt er somit letztlich einen Bauabschlag für das streitige Projekt oder allenfalls die Anordnung zusätzlicher bzw. strengerer Nebenbestimmungen an. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren und genügt damit den formellen Anforderungen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. d) Bei den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern handelt es sich um die Miteigentümerschaft der Bauparzelle. Sie treten als Bauherren-Gemeinschaft auf. Ein Teil der Miteigentumsanteile gehört Erbengemeinschaften oder einfachen Gesellschaften. Weder die Miteigentümergemeinschaft noch die an ihr beteiligten Erbengemeinschaften oder einfachen Gesellschaften sind prozessfähig. Die Prozessfähigkeit kommt vielmehr ihren einzelnen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) zu. Sie bilden als Gegenparteien im Baubeschwerdeverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 13 VRPG9 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 ZPO10). Auf Ersuchen des Rechtsamtes der BVD hat die Beschwerdegegnerschaft die Namen und Adressen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einschliesslich der an Miteigentumsanteilen berechtigten Erbengemeinschaften und einfachen Gesellschaften bekannt gegeben. Zum Zweck der Übersichtlichkeit hat das Rechtsamt im Rubrum der verfahrensleitenden Verfügungen vermerkt, an welchen dominierenden Grundstücken die jeweiligen Parteien Eigentumsrechte haben. Auch im Rubrum des vorliegenden Entscheids wird dies so gehandhabt. Der Beschwerdeführer bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2022, dass sämtliche Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erfasst seien, fehle doch eine Zuordnung der Parzellen Nrn. D.________, F.________, I.________ und J.________. Dies trifft nicht zu; die fraglichen Parzellen sind dem Beschwerdegegner 16 (Parzelle Nr. D.________), den Beschwerdegegnern 6 und 7 (Parzelle Nr. F.________) und dem Beschwerdegegner 46 (Parzellen Nrn. I.________ und J.________) zugeordnet. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Vollständigkeit der Namensliste der Beschwerdegegnerschaft. e) Die Beschwerdegegnerschaft wird durch einen Anwalt vertreten. Dieser hat mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 eine Vollmacht der Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft (H.________AG) sowie unter sinngemässer Berufung auf Art. 70 Abs. 2 ZPO eine Vollmacht der Beschwerdegegnerin 44 eingereicht. Gemäss letzterer Bestimmung kann bei notwendiger Streitgenossenschaft ein Streitgenosse Prozesshandlungen mit Wirkung auch für säumige Streitgenossen rechtzeitig vornehmen, abgesehen vom Ergreifen von Rechtsmitteln. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft beruft sich zudem auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (BVR 2019 S. 264 E. 1.2 f.), wonach eine Befugnis zur Beteiligung am Verfahren auch bei einzelnen Mitgliedern einer notwendigen Streitgenossenschaft bestehen kann, wenn eine hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand bejaht werden kann. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 4/15 BVD 110/2022/86 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft letztlich im Namen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft handeln will und die Handlungsbefugnis einzelner Streitgenossen nach Art. 70 Abs. 2 ZPO nicht sämtliche Prozesshandlungen umfasst, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in Frage stehen könnten,11 bat das Rechtsamt den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft um Nachreichung der in Aussicht gestellten Vollmacht des Ausschusses der Eigentümergemeinschaft (auch als Arbeitsgruppe bezeichnet). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft reichte diese am 17. August 2022 ein. Der Ausschuss sowie die Verwaltung (H.________AG) waren von der Eigentümergemeinschaft gemäss Beschluss an der ordentlichen Miteigentümerversammlung am 16. Juni 2021 einstimmig mit den weiteren Schritten zur Umsetzung des beschlossenen Heizungsprojekts betraut worden.12 Es ist davon auszugehen, dass davon auch die Mandatierung eines Rechtsvertreters für die passive Prozessführung betreffend die Baubewilligung umfasst wird. Aus dem Protokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. Juni 2021 geht die Aufgabenverteilung zwischen Ausschuss und Verwaltung nicht hervor. Da nunmehr Vollmachten sowohl von der Verwaltung als auch des Ausschusses vorliegen, ist genügend nachgewiesen, dass der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A.________ vertritt. 2. Kommunale Energievorschriften a) Art. 21 Abs. 3 GBR13 sieht vor, dass der Gemeinderat die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen kann, wenn ein Zusammenschluss mit einer Gruppenheizung, die mit erneuerbarer Energie, Abwärme oder als Blockheizkraftwerk betrieben wird, sinnvoll ist. Die Gemeinde hält im angefochtenen Entscheid fest, Art. 21 Abs. 3 GBR sei auf das hier streitige Bauvorhaben nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer erachtet dies bzw. die Erteilung der Baubewilligung für das streitige Projekt als willkürlich. Der Gemeinderat habe jahrelang kommuniziert, dass Holzheizungen in K.________ nicht empfohlen seien, dies im Energierichtplan auch so festgehalten und den Anschluss an den Wärmeverbund gefördert. Anwohner, die trotz der damit verbundenen Kosten am Wärmeverbund teilnähmen, müssten sich nun betrogen vorkommen. Angesichts des Energiestadt-Labels, der von Anwohnern eingereichten Petition und der für Holzheizungen ungünstigen Verhältnisse (häufige Inversionslagen im Aaregraben) hätte der Gemeinderat politische Verantwortung übernehmen und die streitige Holzpelletheizung untersagen müssen. b) Die geplante Heizanlage dient der Beheizung einer Vielzahl von Wohneinheiten in mehreren Gebäuden. Daher überzeugt die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich hier nicht um eine Einzelfeuerungsanlage im Sinn von Art. 21 Abs. 3 GBR handelt. Andere Heizungsarten als Einzelfeuerungsanlagen kann der Gemeinderat nach dieser Bestimmung nicht untersagen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht substantiiert, dass der Gemeinderat andere Vorhaben mit vergleichbaren Gruppenheizungen untersagt habe. Private Entscheidungen anderer Grundeigentümerschaften, die aufgrund der vom Gemeinderat kommunizierten Empfehlung eine andere Heizungsart als Holzpellets wählten, haben keine präjudizielle Wirkung für den streitigen Bauentscheid. Mangels Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 GBR kann offen bleiben, nach welchen Kriterien ein Untersagungsentscheid des Gemeinderates nach Art. 21 Abs. 3 GBR gefällt werden müsste. Ob und inwieweit die kommunizierte Energiestrategie, der Energierichtplan und Petitionen aus der 11 Vgl. BSK ZPO-Ruggle, Art. 70 N. 38 12 Beschwerdebeilage 3 13 Baureglement der Gemeinde Wohlen vom 24. März 2010, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 11. März 2011 5/15 BVD 110/2022/86 Bevölkerung in einen solchen Entscheid einfliessen müssten, muss somit nicht geprüft werden und dem Willkürvorwurf ist diesbezüglich nicht nachzugehen. c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (insbesondere den Umweltschutzvorschriften) entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Nicht verlangt wird, dass das Bauvorhaben die – bspw. in finanzieller Hinsicht – sinnvollste Lösung darstellt. Vorliegend erübrigt sich daher ein Kostenvergleich mit einem Anschluss an den Wärmeverbund. Es ist an der Bauherrschaft, unter mehreren Projektvarianten die von ihr bevorzugte auszuwählen und der Baubewilligungsbehörde zu unterbreiten. Hält ein Baugesuch die im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ein und respektiert es die öffentliche Ordnung und die Planung, so darf der Bauherrschaft die Bewilligung nicht vorenthalten werden, denn damit würde ihr verfassungsrechtlich garantiertes Eigentumsrecht verletzt. Dies gilt auch, wenn der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde amtet;14 sind die Voraussetzungen nach Art. 2 BauG erfüllt, muss er die Baubewilligung erteilen. Der Energierichtplan ist zwar gemäss der Erläuterung in der Marginalie zu Art. 21 GBR für Planungen und die Erteilung von Baubewilligungen «wegleitend». Der Energierichtplan ist für die Behörden verbindlich,15 kann aber privaten Bauherrschaften im Baubewilligungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Eine Festlegung im Energierichtplan,16 wonach im fraglichen Gebiet die Holzenergienutzung nicht empfohlen wird, ist daher im Baubewilligungsverfahren nur zu beachten, soweit sie in die baurechtlichen Vorschriften übernommen worden ist oder im Rahmen eines Ermessensspielraums oder einer umfassenden Interessenabwägung zu beachten ist.17 Die Vorschriften des Gemeindebaureglements der Gemeinde Wohlen verbieten Anlagen zur Holzenergienutzung nicht generell, sondern sehen bloss die erwähnte Untersagungsmöglichkeit bei Einzelfeuerungsanlagen vor. Da diese hier nicht anwendbar ist, kommt auch die Ermessensausübung durch den Gemeinderat bei Entscheidungen nach Art. 21 Abs. 3 GBR nicht zum Tragen. Die geplante Heizanlage mit Holzenergienutzung ist somit zulässig, sofern die weiteren im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Luftreinhaltung, eingehalten sind. 3. Luftreinhaltung a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Gemeinde das Bauvorhaben hinsichtlich der Luftreinhaltung falsch beurteilt; jedenfalls seien zusätzliche Abklärungen nötig. Bei der Beurteilung müsse eine Studie der Universität Bern zur besonderen Lage des Aaregrabens (Neigung zu Inversionslagen mit schlechter Durchlüftung) berücksichtigt werden. Der Feinstaubausstoss der Pelletheizung müsse quantifiziert und die Einhaltung der Vorschriften zur Luftreinhaltung müssten gestützt auf die entsprechenden Werte beurteilt werden. Der Feinstaubausstoss einer Holzpelletheizung sei im Vergleich zur bisherigen Ölheizung viel höher und mache die mit dem Wärmeverbund erreichte Feinstaubreduktion zunichte. Diesem Umstand müsse jedenfalls im 14 Vgl. Art. 50 GBR und Art. 36 Abs. 2 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Oktober 1996 15 Art. 57 Abs. 1 BauG 16 https://www.wohlen-be.ch/de/verwaltung/dokumente/dokumente/Energierichtplan.pdf; gemäss den Angaben im Internetauftritt der Gemeinde Wohlen wurde der Richtplan Energie überarbeitet und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Vorprüfung unterbreitet, vgl. https://www.wohlen- be.ch/de/aktuelles/meldungen/Mitwirkungsbericht-zum-Richtplan-Energie.php 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Auflage, Bern 2017, Art. 57 N. 4a 6/15 BVD 110/2022/86 Rahmen des Vorsorgeprinzips Rechnung getragen werden. Die Gemeinde hätte eine Rauchgasreinigung mindestens prüfen müssen. b) Das Geographische Institut der Universität Bern hat eine Studie «Klima und Lufthygiene im Raum Bern» aus dem Jahr 1980 veröffentlicht.18 Es handelt sich um den Beitrag Nr. 10 im Rahmen einer Publikationsreihe «Beiträge zum Klima der Region Bern». Aus den Beilagen zur Studie (Kartenmaterial) geht hervor, dass im Aaregraben nördlich von Bern eine hohe Inversionshäufigkeit beobachtet wird (Karte 3) und dass Winde aus der Hauptwindrichtung durch das extreme Grabenrelief stark reduziert und kanalisiert sind (Karten 4 und 5). Als Beschwerdebeilage 7 hat der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung dieser Erkenntnisse eingereicht. Als Beschwerdebeilage 8 hat er auch Auszüge aus dem Beitrag Nr. 8 «Der Aaregraben nördlich von Bern» eingereicht, der offenbar nicht online verfügbar ist. Danach ist der Aaregraben nördlich von Bern durch häufige Inversion und schlechte Durchlüftung geprägt; dies setze der lufthygienischen Belastbarkeit natürliche Grenzen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass K.________ das am dichtesten überbaute Gebiet des Aaregrabens sei. Er verweist ausserdem auf Publikationen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), wonach Pelletheizungen deutlich grössere Feinstaubemissionen verursachten als Ölheizungen. c) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe seine Vorbringen nicht inhaltlich gewürdigt und diese seien in die Entscheidfindung nicht eingeflossen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.19 Die Gemeinde hat in ihren Entscheiderwägungen begründet, warum sie keine zusätzlichen Abklärungen für nötig hielt und die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften bejahte. Hinsichtlich der Luftreinhaltung stützt sie sich massgeblich auf den erstinstanzlich eingeholten Fachbericht vom 4. November 2021 des AUE.20 Das AUE vertrat darin die Ansicht, dass das Bauvorhaben unter Auflagen bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer übte am Fachbericht des AUE keine substantielle Kritik. Er hielt aber in seinen Schlussbemerkungen vom 2. Februar 2022 an seiner Ansicht fest, dass die Feinstaubbelastung durch Holzenergienutzung wegen der Inversionslage im Aaregraben besonders problematisch sei. Er berief sich auf die erwähnte Studie.21 Die Gemeinde hält dazu in ihren Entscheiderwägungen fest, das AUE äussere sich in seinem Fachbericht nicht zur Inversionslage. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Inversionslage kein Problem darstelle und keine zusätzlichen Massnahmen erfordere. Eine Entscheidbehörde kann ihrer Begründungspflicht auch mit Verweisen bspw. auf einen eingeholten Fachbericht nachkommen.22 Dies setzt aber voraus, dass die erforderliche Begründung aus dem fraglichen Fachbericht hervorgeht. Vorliegend beliess es die Gemeinde beim Hinweis, dass sich das AUE zur Frage der Inversionslage gerade nicht geäussert hatte. 18 https://www.geography.unibe.ch/dienstleistungen/geographica_bernensia/digitale_publikationen/gb2019g12/ index_ger.html 19 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 20 Vorakten pag. 1.18 21 Vorakten pag. 2.12 22 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 31 7/15 BVD 110/2022/86 Damit wurde weder in der Entscheidbegründung selber noch in dem mittels Verweis zur Begründung herangezogenen Fachbericht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Problematik der Inversionslage eingegangen. Den gesetzlichen Anforderungen an eine Entscheidbegründung wurde damit nicht Genüge getan. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.23 Nach diesen Kriterien ist eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich. Bei der Kostenverlegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Gehörsanspruch auf dem Beschwerdeweg durchsetzen musste.24 e) Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 USG25). Der Bundesrat hat diese Vorschriften in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)26 konkretisiert. Danach müssen luftverunreinigende Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden, so dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten die ergänzenden oder abweichenden Anforderungen nach Anhang 3 LRV (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b LRV). Diese unterscheiden nach verschiedenen Brennstoffen und sehen für Holzfeuerungen spezifische Emissionsgrenzwerte u.a. für Feststoffe (Staub) vor. Dem vergleichsweise hohen Feinstaubausstoss aus Holzheizungen (inkl. Pelletheizungen) wird also durch entsprechend angepasste Grenzwerte Rechnung getragen. Mit der Festlegung vorsorglicher Emissionsgrenzwerte hat der Bundesrat verbindlich bestimmt, welche Emissionsbegrenzungen (u.a. für Feinstaub) als wirtschaftlich tragbar anzusehen sind.27 Die Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach» (Kamin-Empfehlungen, 2018)28 des BAFU konkretisiert die bundesrechtlichen Vorgaben zur Emissionsableitung durch Kamine zwecks Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis. Im Kanton Bern sind diese Empfehlungen verbindlich (Art. 89 Abs. 3 BauV29). Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 4. November 2021 Auflagen zur Höhe der Kamine für die geplante Heizung formuliert. Eine weitere Auflage des AUE betraf die Ausrüstung der Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen, damit die Einhaltung 23 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 24 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 25 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 26 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 27 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 34b 28 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/mindesthoehe-von- kaminen-ueber-dach.html 29 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8/15 BVD 110/2022/86 der Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 3 LRV mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen kontrolliert werden kann. Die Gemeinde hat in Dispositivziffer 2.6 des angefochtenen Entscheids die Nebenbestimmungen gemäss dem Amtsbericht des AUE vom 4. November 2021 als verbindlich erklärt. f) Das AUE legt in seinem Fachbericht nachvollziehbar dar, dass die Ölheizung mit ca. 450 kW Nennheizleistung und die Pelletheizung mit gesamthaft 480 kW Nennheizleistung bzw. 550 kW Feuerungswärmeleistung als «grössere Feuerungsanlagen» gemäss Ziffer 4.1 der Kamin- Empfehlungen gelten. Nach Ziffer 2.4 der Kamin-Empfehlungen ist für die Festlegung der Kaminhöhe die Feuerungswärmeleistung der ganzen betrieblichen Einheit massgebend, wenn diese aus mehreren Einzelfeuerungen besteht; daher leuchtet es ein, dass bei der Pelletheizung die Leistung beider Feuerungen berücksichtigt wird. Von den drei in Ziffer 4.2 Abs. 1 angeführten Definitionen der Mindesthöhe ist jeweils diejenige massgebend, welche die höchste Kaminhöhe über Dach erfordert (Ziffer 4.2 Abs. 2 der Kamin-Empfehlungen). Dies führt gemäss dem Fachbericht des AUE zu einer Mindesthöhe über dem höchsten Gebäudeteil von 4 m für die Pelletfeuerungsanlage und von 3 m für die Ölfeuerungsanlage. Das AUE erläutert in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022, dass mit der schematischen Berechnung der Kaminhöhen gemäss den Kamin-Empfehlungen auch besondere meteorologische Bedingungen wie häufige Inversionslagen berücksichtigt werden. Bei Einhaltung dieser Kaminhöhen seien daher keine übermässigen Immissionen durch eine einzelne Heizzentrale zu erwarten. Das AUE achte in seiner Beurteilungspraxis auf Hauptwindrichtungen und Inversionslagen, wenn sich grössere Hindernisse am Rand des definierten Einwirkungsbereichs befänden, so dass sich die Abgase nicht ungehindert ausbreiten könnten. Beispiele seien ein steiles oder stufenartiges Gelände, Waldränder oder hohe angrenzende Überbauungen. Die Fläche innerhalb eines Kreises um die Kaminmündung gilt als Einwirkungsbereich (Ziffer 6 der Kamin-Empfehlungen), nach welchem sich das Immissionsniveau nach Ziffer 4.2 Abs. 1 Bst. c der Kamin-Empfehlungen bestimmt. Das AUE hält in seinem Fachbericht dazu fest, im Einwirkungsbereich der Abgase befänden sich ausser dem Anlagegebäude keine weiteren Gebäude, die in die Beurteilung einbezogen werden müssten. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 erklärt das AUE, es gehe vorliegend von einer Standardsituation aus, da keine bedeutenden Hindernisse im Umfeld der Kamine bekannt seien, die in die Betrachtung einbezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2022 die richtige Berechnung der Kaminhöhe. Zur Begründung führt er an, es lägen ein stufenartiges Gelände, Waldränder und hohe angrenzende Bebauungen vor, die in die Berechnung hätten einfliessen müssen. Diese Angaben seien in der Studie der Universität Bern vorhanden. Bei einer Pelletheizung mit 550 kW Feuerungswärmeleistung beträgt der Kreisradius des Einwirkungsbereichs um die Kaminmündung 40 m, bei der Ölheizung mit ca. 450 kW Nennheizleistung 20 m (Ziffer 6.2 und Tab. 6 der Kamin-Empfehlungen). Der Studie der Universität Bern lässt sich nicht entnehmen, dass innerhalb oder am Rand dieses Einwirkungsbereichs Hindernisse für die Ausbreitung der Abgase bestünden. Auch aus den Akten oder sonstigen verfügbaren Informationen (Kartenmaterial beim Geoportal30 und bei Swisstopo31) sind keine solchen Hindernisse ersichtlich. Daher leuchtet die Annahme des AUE ein, dass von einer Standardsituation auszugehen ist und sich keine Verschärfung aufdrängt. Weitere Gründe gegen die Korrektheit der vom AUE berechneten Kaminhöhen führt der Beschwerdeführer nicht an und sind auch nicht ersichtlich. 30 https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html 31 https://www.swisstopo.admin.ch/de/home/meta/angebot/online-tools.html 9/15 BVD 110/2022/86 g) Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungsanlagen richten sich nach Art. 522 Anhang 3 LRV. Die aus der Holzheizung resultierende Feinstaubbelastung ist bei diesen Vorschriften einbezogen; sie sehen dafür Grenzwerte vor. Neue stationäre Feuerungsanlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie diese Begrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Eine Abluftreinigungsanlage muss also eingebaut werden, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nötig ist. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird mit einer Abnahmemessung und später mit periodischen Messungen überprüft (Art. 13 LRV). Die Beschwerdegegnerschaft ist gemäss den verbindlich erklärten Auflagen des AUE verpflichtet, die Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen auszustatten. Sollten die Messungen ergeben, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen überschritten werden, müsste die Heizung nachgerüstet oder es müssten andere Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes getroffen werden.32 Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerschaft die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mit «Bubentrickli» umgehen könnte. Das AUE weist in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 darauf hin, dass bei Holzfeuerungen abhängig von der Nennwärmeleistung Wärmespeicher vorgeschrieben sind, mit denen Anzahl und Dauer von ungünstigen Betriebszuständen reduziert würden. Gemäss dem Fachbericht des AUE vom 4. November 2021 verfügt das Bauvorhaben über vorschriftskonforme Wärmespeicher. Mit der Kaminhöhe gemäss den Kamin-Empfehlungen des BAFU, der vorschriftskonformen Ausrüstung der Pelletheizung mit Wärmespeichern und der Gewährleistung der Emissionsbegrenzungen mittels der vorgeschriebenen Messungen wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. h) Streitig ist, ob ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen sind. Dies wäre der Fall, wenn erwartet werden muss, dass die geplante Anlage auch bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursachen würde (Art. 5 LRV). Die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen sind nicht nur isoliert, sondern auch unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung zu beurteilen. Ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Dieser sorgt für ein koordiniertes Vorgehen; denn nach dem Grundsatz der Lastengleichheit dürfen die Emissionsreduktionen nicht einseitig zulasten der Neuanlage vorgenommen werden.33 Bei der Bewilligung neuer Anlagen in Gebieten, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen vorhanden oder zu erwarten sind, müssen die im Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Massnahmen angeordnet werden.34 i) Die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss der LRV und der Kaminhöhen gemäss den Kamin-Empfehlungen des BAFU gewährleisten in der Regel, dass Immissionen, die nicht schon vorher übermässig waren, auch mit der Zusatzbelastung durch eine Neuanlage die Grenzen des Schädlichen oder Lästigen nicht überschreiten.35 Dies gilt auch für die hier im Streit stehende Heizanlage. Auch wenn mit der Umstellung auf eine Heizung mit Holz und Öl grössere Feinstaubemissionen resultieren als mit einer reinen Ölheizung, handelt es sich doch nicht um Emissionen von überdurchschnittlichem Ausmass. In seiner Stellungnahme vom 32 Vgl. Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 12 N. 17; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2005, 1A.218/2005, 1A.220/2005 vom 23. Januar 2006 E. 5.1 und 5.3.1 33 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 39a; BGE 118 Ib 26 E. 5 34 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017 E. 8 35 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 39 10/15 BVD 110/2022/86 21. Juni 2022 erklärt das AUE, mit der schematischen Berechnung der Kaminhöhen nach den Kaminempfehlungen würden auch besondere meteorologische Bedingungen wie häufige Inversionslagen berücksichtigt, sodass eine einzelne Heizzentrale nicht zu übermässigen Immissionen führe. Auch die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 3 LRV sind für verschiedenartige Verhältnisse zugeschnitten. Wie das AUE in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 ausführt, gibt es an vielen Standorten in der Schweiz besondere Windverhältnisse und Inversionslagen. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 3 LRV haben allgemeine Gültigkeit und sollen somit den unterschiedlich dicht besiedelten Gebieten und verschiedenen meteorologischen Bedingungen Rechnung tragen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Durchlüftung des Aaregrabens mit häufigen Inversionslagen und der grossen Bevölkerungsdichte in K.________ nicht davon auszugehen, dass die geplante Heizanlage für sich allein genommen übermässige Immissionen verursacht. j) Damit stellt sich noch die Frage, ob wegen schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verschärfte Massnahmen anzuordnen sind. In solchen Fällen muss die Behörde nach dem Gesagten einen Massnahmenplan erstellen, der die erforderlichen Massnahmen auflistet. Der Kanton Bern verfügt über einen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 für das gesamte Kantonsgebiet.36 Dieser befasst sich auch mit Emissionen aus Feuerungsanlagen und sieht Massnahmen für «kleine Holzfeuerungen» (F1), für «grosse Feststofffeuerungen» (F2) sowie für «Feuerungen von Grossemittenten» (F3) vor. Gemäss den Erläuterungen des AUE in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 gelten als «kleine Holzfeuerungen» solche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW. Hier handle es sich nicht um solche kleinen Feuerungen. Die Massnahme F2 ziele darauf ab, dass Abluftreinigungsanlagen dort, wo sie zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nötig seien, maximal verfügbar gehalten würden. Auf die hier im Streit stehenden Pelletfeuerungen treffe dies nicht zu. Die Massnahme F3 betreffe nur Grossemittenten von Stickoxiden. Demnach müssen hier gemäss dem Massnahmenplan keine verschärften Massnahmen angeordnet werden. Verschärfte Emissionsbegrenzungen, die im Massnahmenplan nicht vorgesehen sind, kommen in Frage, wenn kein zulänglicher Massnahmenplan zur Luftreinhaltung besteht.37 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Das AUE legt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 gestützt auf verschiedene Quellen dar, dass die Feinstaubbelastung im Kantonsgebiet generell abnimmt. Der Jahresmittelgrenzwert gemäss der LRV werde seit Jahren unterschritten. Der Tagesmittelgrenzwert gemäss der LRV sei im Winter 2021/2022 nicht öfter als die erlaubten 3 Mal überschritten worden, wobei für Überschreitungen insbesondere durch die Witterung herangetragener Saharastaub verantwortlich sei. In K.________ gebe es keine Feinstaub- Messstation. Aus den verfügbaren Daten von Messstationen an anderen Orten könne aber abgeleitet werden, dass dort keine übermässigen Feinstaubimmissionen vorlägen. Auch der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 hält fest, dass sich nach rund 25 Jahren Luftreinhaltung die Luftqualität in der Schweiz und im Kanton Bern markant verbessert und u.a. die Feinstaubbelastung deutlich abgenommen habe. Handlungsbedarf verbleibe aber u.a. bei der Feinstaubbelastung bei lang andauernden, austauscharmen Wetterlagen im Winter. In schlecht durchlüfteten Stadtzentren sowie entlang gewisser Autobahnabschnitte sei weiterhin mit erhöhten Belastungen zu rechnen. 36 Abrufbar unter https://www.weu.be.ch/de/start/themen/umwelt/luft-laerm-strahlung/luft.html 37 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 40a; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 44a N. 9, m.H. auf die Praxis; Urteil des Bundesgerichts 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017 E. 8 ff. 11/15 BVD 110/2022/86 Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 ist somit auf die Situation zugeschnitten, dass in bestimmten Gebieten im Kanton bei bestimmten Wetterlagen weiterhin eine erhöhte Feinstaubbelastung besteht, insbesondere in städtischen bzw. dicht besiedelten Gebieten. Die Modellierungskarten im Massnahmenplan 2015/2030 zeigen verschiedene solche Gebiete auf.38 Nähere Untersuchungen darüber, ob und inwiefern dies auch auf den Aaregraben bei K.________ zutrifft, sind nicht nötig. Auch wenn dies der Fall sein sollte und die Feinstaubbelastung am Standort des Bauvorhabens vergleichsweise hoch ist, ist die Frage, ob und welche verschärften Massnahmen zur Luftreinhaltung anzuordnen sind, gestützt auf den Massnahmenplan 2015/2030 zu beurteilen. Beim Bauvorhaben sind demnach keine ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen anzuordnen. k) Mit den von der Vorinstanz verbindlich erklärten Auflagen sind demnach die Vorschriften über die Luftreinhaltung eingehalten. Die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte für Feinstaub wird mit den gesetzlich vorgesehenen Messungen kontrolliert und sichergestellt. Da dem Bauvorhaben keine anderen ersichtlichen Vorschriften, Gründe der öffentlichen Ordnung oder Hindernisse der Planung entgegenstehen, ist es gemäss Art. 2 BauG zu bewilligen. Die vor- instanzlich erteilte Baubewilligung ist somit zu bestätigen und der vom Beschwerdeführer erhobene Willkürvorwurf ist unbegründet. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Begründung des angefochtenen Entscheids ungenügend hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arguments, dass die besonders schlechte Durchlüftung des Aaregrabens mit häufigen Inversionslagen in die Beurteilung einfliessen müsse. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt, indem die Vorinstanz in der Entscheidbegründung auf diese Vorbringen nicht eingegangen ist und auch der Fachbericht des AUE, auf den die Vorinstanz in ihrem Entscheid verwiesen hat, darauf nicht einging. Im Beschwerdeverfahren ist das AUE mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Inversionsneigung im Aaregraben und die dortige Feinstaubbelastung eingegangen; der Beschwerdeführer konnte sich anschliessend dazu äussern. In den Erwägungen des vorliegenden Entscheids wird auf die mit Studien der Universität Bern unterlegten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und dargelegt, dass der angefochtene Entscheid auch bei deren Berücksichtigung korrekt ist. Die Gehörsverletzung zulasten des Beschwerdeführers konnte damit im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV39). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. Hier unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In der mangelhaften Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch ein besonderer Umstand zu erblicken, denn der Beschwerdeführer sah sich dadurch gezwungen, zur Durchsetzung seines Gehörsanspruchs 38 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030, S. 14 f. 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/15 BVD 110/2022/86 Beschwerde zu führen. Die Gehörsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Gehörsverletzungen, die von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, dürfen für den Betroffenen keine Nachteile zeitigen und sind daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen.40 Es rechtfertigt es sich daher, dem im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführer drei Viertel der festgelegten Pauschalgebühr, d.h. CHF 1500.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde hat nach Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen demnach zu Lasten des Kantons. 40 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 13/15 BVD 110/2022/86 c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Ergebnis. Auch hier ist aber als besonderer Umstand zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf daraus kein Nachteil entstehen. Er hat daher der Beschwerdegegnerschaft drei Viertel der ersatzfähigen Parteikosten zu erstatten. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerschaft ein Viertel der ersatzfähigen Parteikosten zu erstatten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten im Umfang von CHF 7293.71 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 6575.–, Auslagen von CHF 197.25 und der Mehrwertsteuer von CHF 521.46. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV41 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG42). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich zu werten. Obwohl das Bauvorhaben eine Heizungsanlage für eine Vielzahl von Parteien betrifft, ist angesichts der vergleichsweise bescheidenen Baukosten, die gemäss Baugesuch rund CHF 400’000.– betragen, von einer eher unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Damit erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 197.25 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 400.19 (7,7 % auf Honorar und Auslagen). Es resultieren ersatzfähige Parteikosten von gesamthaft CHF 5597.44. Davon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerschaft drei Viertel, also (gerundet) CHF 4198.10 zu erstatten. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Umfang von CHF 1399.35 zu erstatten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 27. April 2022 wird bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 1500.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von CHF 4198.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Wohlen bei Bern hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von CHF 1399.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 41 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 42 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 14/15 BVD 110/2022/86 IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abt. Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15