b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG bzw. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Allerdings setzt die Beschwerdelegitimation unter anderem eine formelle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer verlangt zunächst, dass die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was vorliegend der Fall ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.6