5/7 BVD 110/2022/81 GebV9). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf CHF 1800.– festgelegt. b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG), wobei der unterliegende Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hätte (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid