c) Hinsichtlich der aktuellen Situation macht der Beschwerdeführer zwar geltend, ob die Verlegung der Bushaltestelle den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den einschlägigen VSS-Normen genüge, sei bislang nicht geprüft worden. Inwiefern die Verkehrssicherheit durch das Bauvorhaben konkret gefährdet wird und welchen VSS-Normen das Bauvorhaben nicht genügt, begründet der Beschwerdeführer aber nicht. Eine solche pauschale Bestreitung vermag den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.