b) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit auf das Projekt «B.________» verweist, ist auch hier zu entgegen, dass lediglich die aktuelle Situation beurteilt werden muss und kann. Wie die Verkehrssicherheit bei einer Realisierung des Projekts «B.________» zu beurteilen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wird gegebenenfalls bei der Bewilligung des Projekts «B.________» zu prüfen sein. Die entsprechenden Risiken trägt die Beschwerdegegnerin als Bauherrin. Sie muss die Verkehrssituation allenfalls erneut anpassen, sollte sich zeigen, dass die mit dem aktuellen Bauvorhaben angestrebte Verkehrssituation bei einer Überbauung des Areals «A.________»