die Zwischennutzung durch die M.________ AG zu einer definitiven werde, mit entsprechendem Verkehrsaufkommen für Läden mit Gütern des täglichen Bedarfs. Durch die Verlegung der Bushaltestelle könnte gemäss Beschwerdeführer daher ein Brennpunkt für potentielle Unfälle mit motorisiertem Verkehr und Langsamverkehr entstehen, was von der 6 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Auflage, Bern 2016, S. 556 f. und 700 ff. 4/7 BVD 110/2022/81