a) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Verlegung der Bushaltestelle werde ein erster Schritt zu einem multifunktionalen Verkehrsknoten geschaffen. Die Tauglichkeit des zukünftigen Verkehrsbetriebs bzw. der Verkehrssicherheit sei auf keine Art und Weise analysiert worden. Das gemäss Botschaft zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 mit der Überbauung des Areals «A.________» zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen sei unberücksichtigt geblieben. Dieses beinhalte unter anderem Anlieferungsverkehr für bis zu 4000 m2 Detailhandelseinrichtungen. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einer Realisierung des Projekts «B.________» die Zwischennutzung durch die M.