f) Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der Materie beruft, so besagt dieser, dass zwischen den einzelnen Teilen einer Abstimmungsvorlage ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss. Zweck dieses Grundsatzes ist, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihren politischen Willen frei und unverfälscht bilden und äussern können.6 Der Grundsatz kommt folglich im Bereich der politischen Rechte zum Tragen. Im Baubewilligungsverfahren hat er keine Bedeutung, womit der Beschwerdeführer hier von vornherein nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3. Verkehrssicherheit