e) Letztlich spricht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Motiv der Beschwerdegegnerin für das Bauvorhaben an. Die Beweggründe für ein Bauvorhaben spielen jedoch grundsätzlich keine Rolle, wobei hier kein Anlass besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Ob das Bauvorhaben sinnvoll ist oder nicht, braucht hier nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig spielt die politische Opportunität des Bauvorhabens eine Rolle, diese ist nicht Gegenstand der Prüfung in einem Baubewilligungsverfahren. Insofern ebenfalls irrelevant sind die diversen vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen in kommunalen Materialien (Unterlagen und Botschaften).