an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegt jedoch grundsätzlich nicht im Perimeter der ZPP 5/9, sondern im Perimeter der «Verkehrszone Strasse». Soweit der Perimeter der ZPP 5/9 durch das Bauvorhaben allenfalls geringfügig betroffen ist (gemäss bewilligtem Plan «Situation Signalisation und Markierung 1:200» wird eine Parkplatzmarkierung aufgehoben) erfordert auch das offensichtlich keine UeO. Darüber hinaus widerspricht das Bauvorhaben auch nicht den Vorschriften zur ZPP 5/9 im Anhang II des GBR5, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. 5 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018