Die Bestimmungen über die Planungszone (Art. 62 f.) bleiben vorbehalten» (Art. 36 BauG). c) Der Beschwerdeführer scheint nicht zu bestreiten, dass das Bauvorhaben den aktuell gültigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht – inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung geltend. Am ehesten kann seine Rüge dahingehend interpretiert werden, dass er der Ansicht ist, dem Bauvorhaben stünden Hindernisse der Planung entgegen.