a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlegung der Bushaltestelle sei offensichtlich von der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 5/9 «A.________» erfasst und es bedürfe daher einer Überbauungsordnung (UeO), bevor das Bauvorhaben bewilligt werden könne. Sowohl in den Unterlagen zur ZPP 5/9 als auch in der Botschaft zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 sei eine UeO ZPP 5/9 in Aussicht gestellt worden. Diese UeO fehle heute immer noch. Das Bauen in einer ZPP setze eine rechtskräftige UeO voraus. Hier liege kein Grenzfall vor, in dem der Gemeinderat über das Erfordernis einer UeO entscheide, eine UeO sei absolut notwendig.