35c Abs. 3 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als private Organisationen im Sinn von Art. 35a BauG durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem beinhaltet die Beschwerde nur Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Einheit der Materie