b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachebefugnis von privaten Organisationen richtet sich nach Art. 35a BauG. Demzufolge sind private Organisationen zur Einsprache befugt, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Solche privaten Organisationen können nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG).