2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 6. April 2022 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 6. April 2022 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion