Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/81 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Verkehr und Unterhalt, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 6. April 2022 (eBau Nr. 2021-7045/67238; Verschiebung Bushaltestelle, Recyclingstelle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. September 2021 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für die Verschiebung der Bushaltestelle auf die andere Strassenseite sowie den Abbruch und den Neubau der Recyclingsammelstelle auf den Parzellen Köniz Grundbuchblatt Nrn. F.________, J.________, K.________ und L.________. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 6. April 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 6. April 2022 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 6. April 2022 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 1/7 BVD 110/2022/81 stellt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2022 keinen Antrag, erachtet die Beschwerde in seinen Ausführungen jedoch als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachebefugnis von privaten Organisationen richtet sich nach Art. 35a BauG. Demzufolge sind private Organisationen zur Einsprache befugt, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Solche privaten Organisationen können nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als private Organisationen im Sinn von Art. 35a BauG durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem beinhaltet die Beschwerde nur Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Einheit der Materie a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlegung der Bushaltestelle sei offensichtlich von der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 5/9 «A.________» erfasst und es bedürfe daher einer Überbauungsordnung (UeO), bevor das Bauvorhaben bewilligt werden könne. Sowohl in den Unterlagen zur ZPP 5/9 als auch in der Botschaft zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 sei eine UeO ZPP 5/9 in Aussicht gestellt worden. Diese UeO fehle heute immer noch. Das Bauen in einer ZPP setze eine rechtskräftige UeO voraus. Hier liege kein Grenzfall vor, in dem der Gemeinderat über das Erfordernis einer UeO entscheide, eine UeO sei absolut notwendig. Zudem basiere die ZPP 5/9 auf dem Siegerprojekt «B.________». Die Verlegung der Bushaltestelle sei eine zwingende Notwendigkeit zur Realisierung des Projekts «B.________» und stehe deshalb in unmittelbarem Zusammenhang damit. Eine Loslösung des vorliegenden Bauvorhabens vom Projekt «B.________» sei deshalb nicht zulässig und würde den Grundsatz 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Die Statuten sind zu finden unter: E.________> Statuten & Aktivitäten 2/7 BVD 110/2022/81 der Einheit der Materie verletzen. So werde in den Unterlagen zur Parlamentssitzung vom 23. August 2021 ausgeführt, die «A.________»-Überbauung müsse mit diversen anderen Bauvorhaben koordiniert werden, unter anderem der Sanierung der unteren G.________strasse, die auch eine Verlegung der Bushaltestelle von der Seite des «A.________» auf die Seite des I.________ beinhalte. Schliesslich ergebe sich auch aus der Botschaft des Parlaments zur Volksabstimmung vom 28. November 2021, dass die Verlegung der Bushaltestelle und die Erneuerung der Recyclingsammelstelle im Zusammenhang mit der «A.________»-Überbauung stünden. b) Gemäss Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. «Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen und es ist nach Artikel 62a Absatz 3 vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben. Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, sind nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschriften oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht vorzeitig erteilt werden kann (Art. 37). Die Bestimmungen über die Planungszone (Art. 62 f.) bleiben vorbehalten» (Art. 36 BauG). c) Der Beschwerdeführer scheint nicht zu bestreiten, dass das Bauvorhaben den aktuell gültigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht – inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung geltend. Am ehesten kann seine Rüge dahingehend interpretiert werden, dass er der Ansicht ist, dem Bauvorhaben stünden Hindernisse der Planung entgegen. Auch das ist jedoch nicht der Fall, weder widerspricht das Bauvorhaben aufgelegten Nutzungsplänen noch besteht eine Planungszone noch wurde das Baugesuch im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht. Insbesondere ist auch letzteres nicht der Fall, da das Bauvorhaben schon den aktuell gültigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht und seine Rechtmässigkeit daher nicht von neuen Vorschriften oder Plänen abhängig ist. Zwar setzt gemäss Art. 93 Abs. 1 BauG das Bauen in einer ZPP eine rechtskräftige UeO voraus. Die geplanten Neubauten befinden sich jedoch alle auf den Parzellen Nrn. L.________, F.________ und K.________, die nicht im Perimeter der ZPP 5/9 «A.________» liegen. Das Bauvorhaben befindet sich damit grundsätzlich nicht im Perimeter der ZPP 5/9, folglich ist dafür auch keine UeO erforderlich. Gemäss Baugesuch ist zwar auch die Parzelle Nr. J.________ eine Bauparzelle. Der vom Bauvorhaben betroffene Teil der Parzelle Nr. J.________ an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegt jedoch grundsätzlich nicht im Perimeter der ZPP 5/9, sondern im Perimeter der «Verkehrszone Strasse». Soweit der Perimeter der ZPP 5/9 durch das Bauvorhaben allenfalls geringfügig betroffen ist (gemäss bewilligtem Plan «Situation Signalisation und Markierung 1:200» wird eine Parkplatzmarkierung aufgehoben) erfordert auch das offensichtlich keine UeO. Darüber hinaus widerspricht das Bauvorhaben auch nicht den Vorschriften zur ZPP 5/9 im Anhang II des GBR5, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. 5 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018 3/7 BVD 110/2022/81 d) Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer nicht davon aus, dass Gegenstände des Bauvorhabens innerhalb des Perimeters der ZPP liegen, so dass deshalb eine UeO erforderlich wäre. Er leitet das Erfordernis einer UeO vielmehr aus einem Zusammenhang mit dem Projekt «B.________» ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Baugesuch eingereicht, um die Voraussetzungen für die Realisierung dieses Projekts zu schaffen. Damit spricht der Beschwerdeführer jedoch nur tatsächliche Gegebenheiten, nicht aber rechtliche Voraussetzungen an. Zudem macht er damit nur eine Abhängigkeit des Projekts «B.________» beziehungsweise einer Überbauung des Areals «A.________» vom aktuellen Bauvorhaben geltend, nicht aber umgekehrt eine Abhängigkeit des aktuellen Bauvorhabens vom Projekt «B.________». Nur letzteres wäre hier aber relevant, wenn nämlich das vorliegende Bauvorhaben nur zusammen mit dem Projekt «B.________» beurteilt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob das jetzige Bauvorhaben und die dadurch geschaffene neue Verkehrssituation bei einer späteren Realisierung des Projekts «B.________» zu Problemen führen würde, muss nicht jetzt, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Bewilligung des Projekts «B.________» geprüft werden. Eine solche Prüfung kann im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht vorgenommen werden, da dafür das Projekt «B.________» beziehungsweise die Überbauung des Areals «A.________» im Detail bekannt sein müsste. e) Letztlich spricht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Motiv der Beschwerdegegnerin für das Bauvorhaben an. Die Beweggründe für ein Bauvorhaben spielen jedoch grundsätzlich keine Rolle, wobei hier kein Anlass besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Ob das Bauvorhaben sinnvoll ist oder nicht, braucht hier nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig spielt die politische Opportunität des Bauvorhabens eine Rolle, diese ist nicht Gegenstand der Prüfung in einem Baubewilligungsverfahren. Insofern ebenfalls irrelevant sind die diversen vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen in kommunalen Materialien (Unterlagen und Botschaften). f) Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der Materie beruft, so besagt dieser, dass zwischen den einzelnen Teilen einer Abstimmungsvorlage ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss. Zweck dieses Grundsatzes ist, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihren politischen Willen frei und unverfälscht bilden und äussern können.6 Der Grundsatz kommt folglich im Bereich der politischen Rechte zum Tragen. Im Baubewilligungsverfahren hat er keine Bedeutung, womit der Beschwerdeführer hier von vornherein nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3. Verkehrssicherheit a) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Verlegung der Bushaltestelle werde ein erster Schritt zu einem multifunktionalen Verkehrsknoten geschaffen. Die Tauglichkeit des zukünftigen Verkehrsbetriebs bzw. der Verkehrssicherheit sei auf keine Art und Weise analysiert worden. Das gemäss Botschaft zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 mit der Überbauung des Areals «A.________» zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen sei unberücksichtigt geblieben. Dieses beinhalte unter anderem Anlieferungsverkehr für bis zu 4000 m2 Detailhandelseinrichtungen. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einer Realisierung des Projekts «B.________» die Zwischennutzung durch die M.________ AG zu einer definitiven werde, mit entsprechendem Verkehrsaufkommen für Läden mit Gütern des täglichen Bedarfs. Durch die Verlegung der Bushaltestelle könnte gemäss Beschwerdeführer daher ein Brennpunkt für potentielle Unfälle mit motorisiertem Verkehr und Langsamverkehr entstehen, was von der 6 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Auflage, Bern 2016, S. 556 f. und 700 ff. 4/7 BVD 110/2022/81 Gemeinde nicht abgeklärt worden sei. Daher werde ein Augenschein vor Ort und eine unabhängige Beurteilung der gesamten Verkehrssituation durch einen Experten beantragt. Ob die Verlegung der Bushaltestelle den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den einschlägigen VSS-Normen genüge, sei bislang nicht geprüft worden. Da das geplante Bauvorhaben im Sinne der Einheit der Materie mit der vorgesehenen Realisierung des Projekts «B.________» zusammen betrachtet werden müsse, müsse auch die Beurteilung der Verkehrssicherheit aus heutiger wie auch aus zukünftiger Sicht erfolgen. b) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit auf das Projekt «B.________» verweist, ist auch hier zu entgegen, dass lediglich die aktuelle Situation beurteilt werden muss und kann. Wie die Verkehrssicherheit bei einer Realisierung des Projekts «B.________» zu beurteilen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wird gegebenenfalls bei der Bewilligung des Projekts «B.________» zu prüfen sein. Die entsprechenden Risiken trägt die Beschwerdegegnerin als Bauherrin. Sie muss die Verkehrssituation allenfalls erneut anpassen, sollte sich zeigen, dass die mit dem aktuellen Bauvorhaben angestrebte Verkehrssituation bei einer Überbauung des Areals «A.________» nicht genügt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein mit der Überbauung des Areals «A.________» zu erwartendes erhöhtes Verkehrsaufkommen unberücksichtigt geblieben ist und auch im Beschwerdeverfahren sind keine entsprechenden Abklärungen erforderlich. c) Hinsichtlich der aktuellen Situation macht der Beschwerdeführer zwar geltend, ob die Verlegung der Bushaltestelle den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den einschlägigen VSS-Normen genüge, sei bislang nicht geprüft worden. Inwiefern die Verkehrssicherheit durch das Bauvorhaben konkret gefährdet wird und welchen VSS-Normen das Bauvorhaben nicht genügt, begründet der Beschwerdeführer aber nicht. Eine solche pauschale Bestreitung vermag den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Bauvorhaben zu einer Verkehrsgefährdung führen würde, bestehen keine, auch der Beschwerdeführer vermag keine solchen zu benennen. Der Dienstzweig Verkehr der Gemeinde Köniz hat in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 lediglich hinsichtlich des «Unterstands Container» eine potenzielle Gefahrenstelle erkannt. Dieser «Unterstand Container» ist aber auf dem bewilligten Plan «Situation 1:100» durchgestrichen und gemäss handschriftlicher Notiz nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen kommt der Dienstzweig Verkehr zum Schluss, aus seiner Sicht könne das Baugesuch bewilligt werden.7 Auch hinsichtlich der aktuellen Situation kann damit mangels Erforderlichkeit von der Einholung einer unabhängigen Beurteilung abgesehen werden. Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Kosten a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG8). Diese Kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 7 Siehe Vorakten pag. 137 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5/7 BVD 110/2022/81 GebV9). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf CHF 1800.– festgelegt. b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG), wobei der unterliegende Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hätte (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 6. April 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Verkehr und Unterhalt, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 110/2022/81 allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7