Die obsiegenden Beschwerdeführenden waren im ersten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2020/1) nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2022/80) mussten die Verfahrensbeteiligten nichts unternehmen, weshalb bei den nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach wie vor keine Parteikosten entstanden sind. Die in beiden Verfahrensabschnitten anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid