46 Abs. 2 Bst. e BauG). Ein solcher Entscheid wäre erstinstanzlich ebenfalls nicht von der BVD zu fällen. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung angezeigt. Daher wird der angefochtene Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Sigriswil zurückgewiesen. 3. Kosten