Folglich sind diverse Abklärungen vorzunehmen, weshalb die Sache nicht entscheidreif ist. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, die vom Verwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorzunehmen und anschliessend als erste Instanz erneut über das Baugesuch zu entscheiden. Kommt hinzu, dass es sich aufgrund des Umstands, dass die Wärmepumpe nach Einreichung des Baugesuchs bereits installiert und in Betrieb genommen wurde, um ein nachträgliches Baugesuch handelt und daher im Falle eines Bauabschlags auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden wäre (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.