b) Das Verwaltungsgericht erwog, es sei nicht seine Sache, als erste Instanz zu prüfen, ob ein Innenstandort technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wäre als der gewählte Aussenstandort. Daher hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Es sei unter Beizug der Fachbehörde zu prüfen, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die