Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2022 den Entscheid der BVD vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. Hinsichtlich den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids der BVD vom 12. November 2020). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert und auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung