Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/80 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 3. August 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin E.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 6. Dezember 2019 (Baugesuch-Nr. 938/035-2019; Ersatz Elektroheizung mit aussen aufgestellter Luft/Wasser-Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) reichten am 28. November 2017 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für das Erstellen einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. J.________. Die geplante Wärmepumpe sollte die bestehende Elektroheizung ersetzen. Die Gemeinde führte das Verfahren für eine kleine Baubewilligung ohne Publikation durch. Gegen die geplante Wärmepumpe erhoben die Beschwerdeführenden mit 1/6 BVD 110/2022/80 Eingabe vom 12. Januar 2018 Einsprache. Mit Bauentscheid vom 7. Mai 2018 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) mit Entscheid RA Nr. 110/2018/77 vom 9. November 2018 gut. Die BVE hob den Bauentscheid vom 7. Mai 2018 auf und erteilte dem Baugesuch vom 28. November 2017 den Bauabschlag. 2. Am 28. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft erneut ein Baugesuch ein für das Erstellen einer neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe anstelle der bestehenden Elektroheizung auf der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet (Art. 211 Abs. 2 GBR1 i.V.m. dem Zonenplan Aeschlen-Gunten). Die Gemeinde führte wiederum das Verfahren für eine kleine Baubewilligung ohne Publikation durch. Gegen die geplante Wärmepumpe erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. August 2019 Einsprache. Anfang Oktober 2019 liess die Beschwerdegegnerschaft die Wärmepumpe installieren. Mit Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Bauentscheid die aufschiebende Wirkung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragten, der Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und dem Baugesuch vom 28. Mai 2019 sei der Bauabschlag zu erteilen. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei wiederherzustellen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben den Verfahrensbeteiligten lud es auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Stellungnahme ein. Die Abteilung Immissionsschutz stellte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 keinen Antrag, äusserte sich aber zur Beschwerde, soweit diese den Industrie- und Gewerbelärm betrifft. Die Gemeinde Sigriswil beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Rechtsamt bei der Abteilung Immissionsschutz, bei der Gemeinde und bei der Beschwerdegegnerschaft im Rahmen der Verfahrensinstruktion weitere Abklärungen vorgenommen hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 an ihrer Beschwerde fest und beantragten deren Gutheissung. Auch die Beschwerdegegnerschaft bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft äusserten sich die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Oktober 2020. 5. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei wiederherzustellen, ab. Am 12. November 2020 wies die BVD auch die Beschwerde vom 6. Januar 2020 ab und bestätigte den Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 (BVD 110/2020/1). 6. Gegen den Entscheid vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit 1 Baureglement der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 5. Dezember 2016 (genehmigt durch das AGR am 12. Februar 2019) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/6 BVD 110/2022/80 VGE 2020/465 vom 3. März 2022, soweit darauf eingetreten wurde, dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 7. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Mai 2022 der BVD die Akten hat zukommen lassen (Eingang der Akten bei der BVD am 6. Mai 2022), nahm das Rechtsamt das Verfahren unter der neuen RA Nr. 110/2022/80 mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wieder auf. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 informierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten, es werde eine Rückweisung an die Gemeinde Sigriswil beabsichtigt. 8. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2022 den Entscheid der BVD vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. Hinsichtlich den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids der BVD vom 12. November 2020). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert und auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG3 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Bestimmung verbietet der Beschwerdebehörde somit nicht, kassatorisch unter Rückweisung an die Vorinstanz zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.4 Die Möglichkeit steht auch einer nach kassatorischer Entscheidung erneut mit der Sache befassten vorinstanzlichen Beschwerdebehörde zu. Sie kann die ihr zur weiteren Behandlung überwiesene Angelegenheit ihrerseits an die verfügende Behörde zurückweisen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, insbesondere wenn eine reformatorische Entscheidung vernünftigerweise ausscheidet.5 b) Das Verwaltungsgericht erwog, es sei nicht seine Sache, als erste Instanz zu prüfen, ob ein Innenstandort technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wäre als der gewählte Aussenstandort. Daher hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Es sei unter Beizug der Fachbehörde zu prüfen, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 72 N. 8 5 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 72 N. 9 3/6 BVD 110/2022/80 Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden könne. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, werde eine Überprüfung der Lärmimmissionen der bereits bestehenden Anlage anhand von Messungen zu veranlassen sein. Seien die Planungswerte eingehalten, werde schliesslich zu prüfen sein, ob Vorgaben zu den Betriebszeiten der bestehenden Wärmepumpe zumutbar seien.6 Folglich sind diverse Abklärungen vorzunehmen, weshalb die Sache nicht entscheidreif ist. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, die vom Verwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorzunehmen und anschliessend als erste Instanz erneut über das Baugesuch zu entscheiden. Kommt hinzu, dass es sich aufgrund des Umstands, dass die Wärmepumpe nach Einreichung des Baugesuchs bereits installiert und in Betrieb genommen wurde, um ein nachträgliches Baugesuch handelt und daher im Falle eines Bauabschlags auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden wäre (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Ein solcher Entscheid wäre erstinstanzlich ebenfalls nicht von der BVD zu fällen. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung angezeigt. Daher wird der angefochtene Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Sigriswil zurückgewiesen. 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über das Baugesuch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV7). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 1600.– festgesetzt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen wird. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.8 Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerschaft. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die 6 VGE 2020/465 vom 3. März 2022 E. 5.5 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 4/6 BVD 110/2022/80 Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdeführenden waren im ersten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2020/1) nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2022/80) mussten die Verfahrensbeteiligten nichts unternehmen, weshalb bei den nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach wie vor keine Parteikosten entstanden sind. Die in beiden Verfahrensabschnitten anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Sigriswil zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die von der Gemeinde Sigriswil im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/1 eingereichten Baugesuchsakten (BG 035-2019) und im Beschwerdeverfahren RA Nr.110/2018/77 eingereichten Baugesuchsakten (BG 011-1974 und BG 091-1998; mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zu den amtlichen Akten des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2020/1 genommen) gehen zurück an die Gemeinde Sigriswil. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1600.– werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, mit Beilagen gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 5/6 BVD 110/2022/80 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6