Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Sie werden daher nicht kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die unterliegende Gemeinde Bolligen nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, werden auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind damit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid