g) Im vorliegenden Fall bieten der Ersatz der Heizung mit Heizöl durch eine mit Holzpellets und der Einbau eines Stubenofens von vornherein keinen Anknüpfungspunkt für die umstrittene Auflage, da diese Teile des Bauvorhabens keinerlei Bezug zur Abwasserentsorgung aufweisen. Aus dem Baugesuch kommt als Anknüpfungspunkt für diese Auflage nur der Umbau der ehemaligen Kleinküche in einen Duschraum im Obergeschoss in Frage. Im Rahmen dieses Umbaus wird im Untergeschoss eine Dusche (inklusive zweier Wände) abgebrochen und durch eine neue Dusche im Obergeschoss ersetzt. Zudem wird im Obergeschoss ein Spülbecken der