Dementsprechend ist in Art. 10 kantonales Muster-Abwasserentsorgungsreglement explizit vorgesehen, dass bei Bauvorhaben, die sich auf die Abwasserentsorgung auswirken, bei der Eingabe des Baugesuches der Zustand der Hausanschlussleitungen mittels Kanalfernsehaufnahmen aufzuzeigen ist. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 10 Muster- Abwasserentsorgungsreglement sind die Aufnahmen nur dann zu verlangen, wenn das Bauvorhaben einen Zusammenhang zur resp. Auswirkungen auf die Liegenschaftsentwässerung aufweist.10 In diesen Fällen haben Kanalfernsehaufnahmen von Hausanschlussleitungen zwecks Zustandsnachweises einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und dürften