An dieses öffentliche Abwasserleitungsnetz sind die einzelnen Gebäude über die privaten Hausanschlussleitungen angeschlossen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). Diese privaten Hausanschlussleitungen müssen von den Eigentümerinnen und Eigentümern in bau- und betriebstechnischer Hinsicht in gutem Zustand erhalten und wenn nötig saniert werden (vgl. Art. 23 und 26 Abwasserentsorgungsreglement).