f) Verschmutztes Abwasser aus Gebäuden in der Bauzone muss korrekt abgeleitet und einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden (vgl. Art. 10 und Art. 11 GSchG9). Die Ableitung geschieht über die öffentlichen Kanalisationsleitungen bestehend aus Basis- und Detailerschliessungsleitungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). An dieses öffentliche Abwasserleitungsnetz sind die einzelnen Gebäude über die privaten Hausanschlussleitungen angeschlossen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement).